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AGB

I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wird. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn wir uns mit diesen schriftlich einverstanden erklärt haben.
Durch die Bestellung oder Annahme der Ware anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit der Verkaufsbedingungen der RPK TEC.
Mündliche Erklärungen, die für RPK TEC eine zusätzliche Verpflichtung beinhalten, sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Vertragsabschluss, Preis
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgeblich. Alle Angebote der RPK TEC sind unverbindliche Vorschläge und Erfolgen freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Aussendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch RPK TEC als geschlossen. Die schriftliche Auftragsbestätigung dient als Nachweis über den Inhalt des geschlossenen Vertrages. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. In Ermangelung anderer Vereinbarungen werden alle Aufträge entsprechend unserer Nachkalkulation verrechnet. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Kunden zu tragen. Alle Vereinbarungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenreden hierzu, ebenso auch Zusagen von Mitarbeitern von RPK TEC, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.

III. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind grundsätzlich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten. Unsere Rechnungen sind ab Ausstellungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligem Drei-Monats-EURIBOR in Rechnung zu stellen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Sofern uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird, oder der Besteller mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung zu verlangen. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erzeugte Waren können wir bei Zahlungsverzug auf Rechnung und Gebühr des Bestellers einlagern, wobei die Ware als geliefert in Rechnung gestellt wird.
Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten; sie werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sie gelten erst nach Einlösung durch den Bezogenen als Zahlung.

IV. Lieferbedingungen, höhere Gewalt
Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes. Der Versand erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Sofern der Kunde nichts vorschreibt, steht es uns frei, den Versandweg, das Transportmittel und die Verpackungsart nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen. Die Lieferfristen werden von uns ohne Gewähr bekannt gegeben. Sie beginnen nach Eingang der Bestellung und aller für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen besteht zumindest zum vereinbarten oder zumutbaren Endtermin Liefer- und Abnahmepflicht. Zugesagte Termine werden unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, mögen diese bei RPK TEC oder einem Unterlieferanten eintreten, entbinden uns von etwaigen übernommenen Lieferverpflichtungen. In solchen Fällen ist RPK TEC berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Derartige Verzögerungen berechtigen den Besteller nicht zur Annahmeverweigerung oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für daraus entstehende Kosten. Insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, eine allenfalls von ihm mit Dritten vereinbarte Pönale im Fall des Lieferverzuges von uns zu begehren. Wird die von RPK TEC angegebene Lieferfrist um mehr als 4 Monate überschritten, so ist der Kunde lediglich berechtigt, nach Gewährung einer Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen besteht zumindest zum vereinbarten oder zumutbaren Endtermin Liefer- und Abnahmepflicht.

V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung sämtlicher aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen (Kaufpreis, Zinsen, Kosten, Nebengebühren, etc.).
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der RPK TEC geltend zu machen und sie davon unverzüglich zu verständigen. Wird die gelieferte Ware vor Bezahlung durch den Vertragspartner an einen Dritten geliefert, so stehen der RPK TEC sämtliche Ansprüche auf die (Gegen)Leistung des Dritten zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Vertragspartner schon jetzt seine Ansprüche gegenüber dem Dritten mit sämtlichen Nebenrechten an die RPK TEC ab, sodass es bei Entstehung dieser Forderung keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Zessionen in seinen Büchern zu vermerken. Wir sind berechtigt, den jeweiligen Dritten jederzeit von der Zession zu verständigen. Diese Vorausabtretung beinhaltet keine Veräußerungsermächtigung an den Vertragspartner, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Eine Veräußerung der gelieferten Ware kann deshalb nur unter ausdrücklicher Überbindung des Eigentumsvorbehaltes erfolgen. Bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erwerben wir im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes anteiliges Miteigentum am Endprodukt.

VI. Gewährleistung, Schadenersatz
1. Bedungene Eigenschaften:
Sämtliche Lieferungen und Leistungen entsprechen dem schriftlich Vereinbarten.
Abweichungen des ursprünglich schriftlich Vereinbarten gelten nur dann als vereinbart, wenn diese wiederum schriftlich vereinbart wurden. Ein Abweichen von dieser Schriftformklausel ist nur schriftlich möglich. Unklare Formulierungen über ausdrücklich bedungene Eigenschaften gehen zu Lasten des Kunden. Die Prüfung, ob ein Produkt für einen bestimmten Anwendungsbereich geeignet ist, obliegt dem Kunden. Für Angaben in Prospekten oder Werbematerialien von RPK TEC und von Dritten übernimmt RPK TEC keine Haftung.

2. Reklamationen:
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind RPK TEC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung ebenso binnen 10 Tagen zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Prüfung der Mangelhaftigkeit obliegt allein RPK TEC und erfolgt in angemessener Frist. Der Kunde wird nach Aufforderung von RPK TEC die mangelhafte Ware auf seine Kosten an RPK TEC übermitteln oder an einem von RPK TEC zu nennenden Ort zur Überprüfung bereithalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die mangelhafte Ware selbst zu verbessern. Bei begründeter, rechtzeitiger und schriftlicher Beanstandung erfolgen Austausch oder Verbesserung. Die Wahl, ob Austausch oder Verbesserung erfolgt, liegt bei RPK TEC. Sind Austausch oder Verbesserung nicht innerhalb angemessener Frist möglich, erfolgt eine Gutschrift. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz für Mängel, die bedingt durch unsachgemäße Lagerung, Montage oder Verwendung, sowie Transportschäden oder Beeinträchtigung durch Korrosion.
Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware liegt beim Übernehmer; § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Beanspruchung des Werkskundendienstes ohne Vorliegen eines Gewährleistungs- oder Reklamationsanspruches werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung.

3. Händlerregreß:
Ein Rückgriffsrecht uns gegenüber im Sinne des § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

VII. Zurückbehaltungsrecht
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

VIII. Kompensationsverbot
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

IX. Haftung für Schäden
Wir haften ausschließlich für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden bis zum Betrag des Fakturenwertes. Wir haften jedoch nicht für einen entgangenen Gewinn- und Vermögensschaden des Kunden oder von dessen Vertragspartnern. Die Haftung wird beschränkt auf die Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

X. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Die Haftung wird beschränkt auf die Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

XI. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das Bezirksgericht Enns, im Falle der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Enns wegen der Höhe des Anspruchs, wird die Zuständigkeit des Landesgerichtes Steyr vereinbart, unbeschadet unseres Rechts an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

XII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung. Der Vertrag zwischen RPK TEC und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.